Welche strafrechtlichen Folgen treffen den Unfallverursacher?
Die Fahrerflucht ist im strafrechtlichen Sinne ein Vergehen. In § 142 I StGB ist festgelegt, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – wie die Fahrerflucht gesetzlich heißt- mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft wird.
- Fahrverbot
Bei Verurteilung oder im Zuge eines Strafbefehls kann das Gericht zusätzlich ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängen. Die Dauer des Fahrverbots richtet sich zum einen nach dem entstandenen Schaden und zum anderen danach, ob es im Zuge der Unfallflucht Personen verletzt worden sind. So ist in der Regel bei Schäden zwischen 200 und 500 € mit einem Monat, bei Schäden bis zu 900 € sogar mit höchstens drei Monaten Fahrverbot zu rechnen. Die Frist des Fahrverbots beginnt zu laufen, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird.
- Entziehung der Fahrerlaubnis
In bestimmten Fällen droht sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das ist gemäß § 69 I, II Nr. 3 StGB dann der Fall, wenn der Unfallverursacher hätte wissen müssen, dass es bei dem Unfall zu der Tötung oder zu einer nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen kam oder ein bedeutender Sachschaden entstanden ist. Ein solch bedeutender Sachschaden muss 1300 € überstiegen haben (LG Berlin, DAR 2005, 467). Er betrifft vor allem die entstandenen Reparatur- und Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und die Wertminderung des Opferfahrzeugs (OLG Dresden, NZV 2006, 104; LG Berlin, NZV 2007, 537). Kam es des Weiteren bei dem Unfall zu einer Körperverletzung, muss damit gerechnet werden, 12 Monate ohne Führerschein auszukommen.
- „Tätige Reue“
Liegen die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 142 StGB vor, kann das Gericht dennoch gemäß § 142 IV StGB die Strafe mildern oder sogar von Strafe absehen. Dafür müssten Sie als Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden die Feststellungen ihrer Personalien bei der Polizei ermöglicht haben. Zudem muss sich der Verkehrsunfall „außerhalb des fließenden Verkehrs“ – typischerweise beim Ein- oder Ausparken – ereignet haben, bei dem nur ein unbedeutender Sachschaden (bis maximal 1300 €: LG Bielefeld, NZV 2002, 48) entstanden ist. Die sogenannte „tätige Reue“ bietet aber keinesfalls die Möglichkeit, sich von den nach einem Unfall entstandenen Pflichten zu entbinden. Auch hier gilt, dass andere den Unfall und Ihre Fahrerflucht beobachtet haben können und Sie von der Polizei aufgesucht werden, noch bevor Sie Ihrer Feststellungspflicht nachkommen konnten. In diesem Moment können Sie sich nicht mehr auf § 142 IV StGB berufen. Daher darf § 142 IV keinesfalls als „Freibrief“ verstanden werden. Es wird empfohlen, im Falle eines Unfalls sofort anwaltlichen Rat einzuholen.
- Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Als Beschuldigter haben sie gemäß § 137 StPO zu jeder Zeit des Verfahrens das Recht auf anwaltliche Verteidigung. Vor allem wird dringend geraten, keine Aussage vor der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen, bevor nicht Ihr Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte. Aus dieser ergibt sich beispielsweise, welcher Schaden entstanden ist und ob es Zeugen gibt. Erst nach Kenntnis aller Umstände kann Ihr Rechtsanwalt mit Ihrer Zustimmung die für Ihren Fall günstigste Verteidigungsstrategie entwickeln. Die anfallenden Verfahrenskosten übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung.
Teil 1 befasst sich mit der Wartepflicht der Unfallbeteiligten.
Teil 2 befasst sich mit der Wahrnehmbarkeit von Zusammenstößen
[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]
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