Der Einsatz von TraffiPhot III bei Rotlichtverstößen
Das AG Konstanz (13 OWi 52 Js 1314/2011 -43/11) hatte im Februar 2011 einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene trotz Rotlichts der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage eine Kreuzung überfuhr. Die Rotlichtphase dauerte bei Überfahren der Haltelinie schon mehr als eine Sekunde (1,43) an. Es erging ein Bußgeldbescheid (200,00 €, 4 Punkte und ein Monat Fahrverbot), gegen welchen Einspruch eingelegt wurde.
Das Amtsgericht Konstanz kam zum Ergebnis, dass lediglich ein einfacher Rotlichtverstoß vorlag (bis zu einer Sekunde Rotlicht). Folge: 90,00 €, 3 Punkte, KEIN Fahrverbot.
Die Aufnahme der Rotlichtübertretung erfolgte durch das Gerät TraffiPhot III der Firma Robot Visual Systems GmbH. Bei diesem Gerät wird jede Übertretung mit 2 Aufnahmen dokumentiert. Die TraffiPhot-Anlage wird frontal eingesetzt. Bei der ersten Aufnahme hellt der Rotblitz das Wageninnere auf, selbstverständlich ohne den Fahrer zu blenden. Innerhalb einer zusätzlichen Induktionsschleife erfolgt die zweite Aufnahme, um eine möglichst genaue Fahrererkennung zu ermöglichen. TraffiPhot ist es auf diese Weise möglich, bis zu 3 Fahrspuren mit unterschiedlichen Ampelphasen zu überwachen, dabei macht sie bis zu 2 Aufnahmen in der Sekunde.
In der Hauptverhandlung wird das aufgenommene Lichtbild als Beweismittel vom Gericht in Augenschein genommen. Dabei muss stets überprüft werden, ob das betroffene Fahrzeug auch tatsächlich schon die Haltelinie überfahren hatte. Entscheidende Bedeutung für ein etwaiges Fahrverbot und die Höhe der Geldbuße kommt der Rotlichtzeit zu. Dieser Wert gibt an, wie lange die Rotlichtphase andauerte, als die Haltelinie überfahren wurde. In diesem Fall lag die Rotlichtzeit laut Messung bei 1,43 Sekunden.
Von dieser Zeit zog das AG Konstanz einen gerätespezifischen Toleranzwert von 0,4 Sekunden ab. Dieser Wert stellt die Zeit dar, die seit Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der Induktionsschleife hinter der Haltelinie vergangen ist.
Sodann rundete das Gericht den nun ermittelten Wert von 1,03 Sekunden entsprechend den Vorgaben des Herstellers auf 1,00 Sekunden ab.
Begründung: In der Bedienungsanleitung unter Ziffer 3.4 ist festgehalten, dass die vorzuwerfende Rotlichtzeit mit einer Auflösung von 0,1 Sekunden anzuzeigen und zu dokumentieren ist. Dies hat nach Auswertung des Sachverständigen zur Folge, dass die zweite Stelle hinterm Komma bei der Bemessung der relevanten Rotlichtzeit wegfällt bzw. diese Zeit nach unten auf die nächste Zehntelstelle hinterm Komma abzurunden ist.
Da ein Fahrverbot nur in Fällen verhängt wird, in denen die Rotlichtzeit mehr als 1 Sekunde beträgt, wurde hier vom Fahrverbot abgesehen.
Nach Begutachtung der zweiten Aufnahme ist noch festzustellen, ob das Aufnahmegerät auch ordnungsgemäß geeicht war. Schlussendlich muss das aufgenommene Lichtbild mit einem Passbild des Betroffenen, z.B. des Personalausweises, abgeglichen werden, um den Betroffenen auch als Fahrer zu identifizieren.
Da schließlich ein Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde nicht festgestellt werden konnte, wurde die Geldbuße reduziert. Ferner kam die Verhängung eines Fahrverbotes (Ziffer 132.3 BKat) nicht in Betracht.
(Stud. jur. Schaeffer)
[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]
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