Verkehrsunfall: Verweis auf billige Werkstätten

Verkehrsunfall: Wenn schon Billig-Werkstätten benannt werden, dann sollten diese jedoch noch existieren

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stellt sich stets die Frage, wie abgerechnet werden soll. Im Falle eines Reparaturschadens hat der Geschädigte die Wahl entweder konkret oder fiktiv abzurechnen. Bei einer konkreten Abrechnung wird das Fahrzeug in eine Werkstatt zur Beseitigung der Unfallschäden gebracht. Hier gibt es in der Regel keine Probleme, da die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sodann die vollen Reparaturkosten übernimmt.

Entscheidet sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall jedoch das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt (mit Rechnung) oder gar nicht reparieren zu lassen (fiktive Abrechnung), so wird der im eingereichten Gutachten bezifferte Reparaturschaden in der Regel von der Haftpflichtversicherung gekürzt. Der eigene Gutachter setzt unter anderem richtigerweise Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt an, die wesentlich höher sind, als die Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten. Die Haftpflichtversicherung lässt das Gutachten daraufhin prüfen und benennt dem Geschädigten in der Regel mindestens eine Werkstatt in Wohnortnähe, die zum einen zertifiziert ist und vor allem wesentlich billiger arbeitet. Diese Vorgehensweise ist zumindest bei Fahrzeugen legitim, die älter als 3 Jahre sind und nicht in einer Markenwerkstatt checkheftgepflegt sind.

Ein Verfahren in Hamburg zeigt jedoch, dass man stets sehr kritisch sein sollte, wenn die Versicherungen Billigwerkstätten benennt (OLG Hamburg vom 28.04.14 14U 10/14). Hier hatte die Versicherung nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten drei Werkstätten benannt, die 1. einer Markenwerkstatt gleichwertig sind, 2.  Eurogarant-zertifiziert sind und schließlich zu günstigen jedermann zugänglichen Stundenverrechnungssätzen arbeiten würden.

Es stellte sich hier heraus, dass eine Werkstatt gar nicht mehr existierte. Eine weitere Werkstatt war entgegen der Behauptung der Versicherung nicht Eurogarant-zertifiziert. Ferner handelte es sich bei den Stundenverrechnungssätzen teilweise um Sonderpreise für Versicherung, die gerade nicht für den Privatkunden.

Mit einer solchen Vorgehensweise bewegen sich Versicherungen sicherlich am Rande eines versuchten Betruges. In jedem Fall sollte jedoch der von Versicherung eingeholte Prüfbericht nebst Referenzwerkstätten genauestens überprüft werden. Das Landgericht Berlin fordert nicht ohne Grund mittlerweile die Vorlage eines konkreten Kostenvoranschlages des benannten Werkstatt. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die anwaltliche Vertretung für den Geschädigten kostenlos. Diese Kosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

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