Nachdem wir zuletzt über ein Urteil des AG Heidelberg berichteten, wonach dem Betroffenen und dessen Verteidiger auch ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes grundsätzlich zustehen soll, hat sich nun auch das OLG Frankfurt jüngst in einem Beschluss zu dieser Frage geäußert.
Während das AG Heidelberg die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung als zwingendes Erfordernis für eine effektive Verteidigungsausübung und als umfassendes Akteneinsichtsrecht versteht, ist das OLG Frankfurt dieser Ansicht nun entgegengetreten.
Das OLG Frankfurt geht grundsätzlich davon aus, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, auf Antrag der Verteidigung Unterlagen, die zur Bedienungsanleitung gehören, von dem Hersteller des Messgerätes oder der Polizei herauszufordern und zur Akte beizuziehen und damit dem Betroffenen zugänglich zu machen. Es begründet seine Ansicht damit, dass die Bedienungsanleitung als Beweismittel nur dann notwendig sei, wenn das Gericht meint, seine Urteilsbildung insbesondere auf den Aussagen der Bedienungsanleitung stützen zu müssen. Als nicht notwendig wird die Beiziehung der Bedienungsanleitung insbesondere dann betrachtet, wenn eine Zeugenaussage des Messbeamten über die konkrete Vornahme des Messvorgangs vorliegt, die aus der Sicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung ausreichend ist. Demnach soll es genügen, wenn das Gericht nach der Aussage des Messbeamten den Eindruck gewonnen hat, das Messgerät sei ordnungsgemäß aufgebaut worden. Es müssten schon begründete Zweifel oder tatsachenbelegte Anhaltspunkte vorliegen, die einen Rückgriff auf die Bedienungsanleitung rechtfertigen würden.
Während das AG Heidelberg noch argumentierte, dem Verteidiger müsse es möglich sein, durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung sachgerechte Fragen zu stellen, weist das OLG Frankfurt diesen Argumentationsstrang ab. Es legt dar, dass im Bußgeldverfahren keine erhöhten Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen und das Gericht abstrakten Beweisanträgen ohne Anhaltspunkte nicht nachzugehen braucht.
Der Beschluss des OLG Frankfurt ist äußerst kritisch zu betrachten. Die Gerichte sollen sich ausschließlich auf die Zeugenaussagen damit geübter Messbeamten stützen, die die korrekte Darstellung eines Messvorgangs durch zahlreiche Zeugenaussagen verinnerlicht haben. Kritische Nachfragen sind ohne Hintergrundwissen zu den Messverfahren und dessen Anforderungen nur schwer möglich. Es erscheint auch sehr fragwürdig, für eine Hinzuziehung der Bedienungsanleitung „begründete Zweifel“ an der Ordnungsgemäßheit der Messung zu fordern. Solche Zweifel können sich gerade erst dann ergeben, wenn alle Unterlagen zur Überprüfung der Messung hingezogen worden sind, die für ihre Beurteilung erheblich werden können.