Fahrerflucht: Verlassen des Unfallorts

Fahrerflucht: Ist die Fahrerflucht gerechtfertigt, wenn der Unfallort aufgrund eigener Verletzungen verlassen wird?

Nach § 142 StGB – Fahrerflucht – wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Nach Ansicht des BGH (vom 27.08.14 – 4 STR 259/14) kann jedoch ein Entfernen von der Unfallstelle gerechtfertigt sein, sofern sich der Unfallverursacher aufgrund einer stark blutenden eigenen Handverletzung zunächst in ärztliche Behandlung begibt. Aus den Gründen:…Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält der Nachprüfung nicht stand. Er bestieg das Fahrzeug und liess sich zur Universitätsklinik nach M. fahren. Nachdem dort die Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben. Wenn der Angekl. noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verliess, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt…).

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