Mietwagen

Wird das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall beschädigt, so dass der Geschädigte dieses nicht weiternutzen kann, so steht ihm ein Mietwagen für die unfallbedingte Ausfallzeit zu. Verzichtet der Geschädigte auf die Anmietung eines Mietwagens, so kann der Geschädigte für diesen Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

[pullquote style=“border-left“]Kein Anspruch auf einen Mietwagen, sofern dieser nicht erforderlich ist[/pullquote] Sofern der Geschädigte nur wenige Kilometer am Tag fährt (ca. 20 – 25 km), wird ihm aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus, ein Anspruch auf einen Mietwagen verweigert. In solchen Fällen muss sich der Geschädigte regelmäßig auf die Inanspruchnahme eines Taxis verweisen lassen. Auf öffentliche Verkehrsmittel dagegen braucht sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Ist jedoch der Fahrbedarf zuvor nicht voraussehbar oder der Geschädigte aus beruflichen oder privaten Gründen auf die ständige Verfügbarkeit seines Kraftfahrzeugs angewiesen, dann gilt vorgenannter Grundsatz nicht. Der Geschädigte darf grundsätzlich das gleiche oder mindestens ein klassengleiches Fahrzeug anmieten. Wird ein höherwertiges Fahrzeug angemietet, sind die Mehrkosten vom Geschädigten selbst zu tragen.

 

[marker ]Dauer der Anmietung[/marker]

Der Geschädigte hat Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer der Fahrzeugreparatur oder für die Dauer der Ersatzbeschaffung. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte stets gehalten, sich um eine zügige Reparatur oder Neuanschaffung zu kümmern. Die notwendige Dauer bezieht sich jedoch nicht lediglich auf die eigentliche Reparaturzeit, sondern beginnt mit dem Verkehrsunfall. Erst nach Fertigstellung und Erhalt des Gutachtens kann die Reparatur beginnen, bzw. eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden. Ferner soll dem Geschädigten eine Dispositionszeit nach Erhalt des Gutachtens eingeräumt werden. Der Geschädigte soll sich nicht sofort entscheiden müssen, ob er das Fahrzeug repariert. Diese Überlegungszeit beträgt in der Regel zusätzlich drei Tage nach Kenntnis des Gutachtens.

Wird das Fahrzeug repariert und dauert die Reparatur länger (Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung u.ä.), so geht dies nicht zu Lasten des Geschädigten.

[marker ]Nutzungsausfallentschädigung[/marker]

Anstelle eines Mietwagens können Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit.  Sofern das verunfallte Fahrzeug noch fahrbereit und verkehrssicher ist, wird eine Nutzungsausfallentschädigung entfallen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach Tabellen. So wird beispielsweise für einen bis zu 5 Jahren alten Volkswagen Golf eine Nutzungsausfallentschädigung von rund 38,- €/Tag zugebilligt.

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