Im Frühjahr bilden sich regelmäßig auf vielen Straßen sogenannte Straßenausbrüche, umgangssprachlich auch Schlaglöcher genannt. Durch den häufigen Wechsel von Frost- und Tauperioden im Frühjahr gelangt Tauwasser in die bereits defekte oder nur oberflächlich sanierte Straßenoberfläche, in deren Folge es zu Frostaufbrüchen kommt. Diese bewirken knöcheltiefe Schlaglöcher mit teilweise bis zu 1 m Umfang. Die Schlaglöcher können sich unmittelbar auf den fließenden Verkehr auswirken. Häufig treten erhebliche Schäden am Fahrzeug auf- etwa an den Reifen, dem Fahrwerk, der Lenkung oder der Frontscheibe. Zudem kann es auch zu Folgeunfällen kommen.
Den jeweiligen Baulastträger einer Straße trifft eine Kontrollpflicht über dessen Zustand, woraus sich auch eine Verkehrssicherungspflicht ableiten lässt. Die jeweilige Zuständigkeit ergibt sich aus der Klassifizierung der Straße. Für Landesstraßen sind beispielsweise die Länder, bei Bezirks- bzw. Kreisstraßen die Bezirke bzw. Kreise der Städte zuständig.
Im Falle von Fahrzeugschäden durch Schlaglöcher muss also bewiesen werden, dass die zuständige Stelle keine ausreichenden Vorsorgemaßnahme gegen Schäden durch Schlaglöcher getroffen hat. Vorsorgemaßnahmen sind dann geboten, wenn sich aus einer potentiellen Gefahrenquelle heraus die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung eines Verkehrsteilnehmers ergibt. Die zuständige Stelle ist dann grundsätzlich zur Ausbesserung der Fahrbahn verpflichtet. Dies ist allerdings aus wirtschaftlichen und witterungsbedingten Gründen nicht uneingeschränkt zeitnah möglich. Unter Berücksichtigung der Erheblichkeit der Straßenschäden kann die zuständige Stelle dann auch ihrer Verkehrssicherungspflicht dadurch nachkommen, in dem sie Warnhinweise und Geschwindigkeitsbegrenzungen durch Beschilderungen ausspricht. Denn jeder Verkehrsteilnehmer hat seine Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO u.a. auf die jeweiligen Straßenverhältnisse anzupassen, weswegen auch mit Schlaglöchern gerechnet werden muss.
Dies gilt insbesondere für wenig befahrene Nebenstraßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung (OLG Schleswig, 7 U 6/11) oder Landstraßen, die vermehrt für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden (OLG Oldenburg, 6 U 17/11). Andererseits sind bei erheblichen Straßenschäden mit Schlaglöchern von bis zu 10 cm Tiefe oder auf viel befahrenen Straßen erhöhte Anforderungen an die Vorsorgemaßnahmen zu stellen, sodass hier in der Regel die Fahrbahn ausgebessert werden muss.
Es muss also in der Regel hinterfragt werden, ob die Straßenschäden für den Verkehrsteilnehmer erkennbar waren bzw. durch Beschilderung erkennbar gemacht wurden oder ob nicht eine Ausbesserungspflicht bestand. Eine Beweispflicht obliegt dabei zunächst dem geschädigten Autofahrer, dass die Schäden am Fahrzeug auch tatsächlich durch das Schlagloch erfolgt sind.
[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]
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