Fahrverbot – Alkohol
Absehen vom Fahrverbot bei geringfügiger Überschreitung der 0,5 Promille Grenze
Das OLG Bamberg nimmt in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2012 (3 Ss Owi 1374/12) zu zwei Fahrverbots – Fragen Stellung. Vorrangig ging es um einen Fall, in dem der Betroffene unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug steuerte. Der Betroffene erfüllte hier den Regelfall des § 24 a Abs. 1 StVG, so dass die Behörde ein Verbot anordnete. Hier wurde der Grenzwert für die bußgeldbewehrte Atemalkoholkonzentration zwar nur geringfügig überschritten. Eine Ausnahme vom verwirkten Fahrverbot konnte nach Ansicht des OLG damit aber nicht begründet werden.
Das OLG ist der Auffassung, dass in den Fällen des § 24 a StVG (Alkohol) dem Gericht hinsichtlich des Absehen vom Fahrverbot nur ein geringes Ermessen eingeräumt ist, so dass nur bei Vorliegen ganz besonders außergewöhnlicher Umstände vom Fahrverbot abgesehen werden könnte.
Geschwindigkeit: Knapp drüber ist ebenfalls kein Grund zum Absehen
Ähnlich verhält sich dieses bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsverstöße. Auch hier kann grundsätzlich nicht mit der Begründung vom Regelfahrverbot abgesehen werden, der Betroffene hätte den Grenzwert nur geringfügig überschritten.
Weitere Informationen zum Thema Fahrverbot und Vermeidung vom Fahrverbot…weiterlesen
[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Weitere Infos zum Thema Fahrverbot“ href=“http://www.in-brandenburg-geblitzt.de/fahrverbot/“ button_title=“Fahrverbot vermeiden“]Unsere Verkehrsanwälte stehen gerne für eine Anfrage unverzüglich und unverbindlich zur Verfügung[/biginfopane]
Eine Antwort auf „Keine Ausnahme vom Fahrverbot bei Verstoß gegen § 24 StVG“
Die Kommentare sind geschlossen.